Grenzschutz Zucker
Durch die bilateralen Abkommen mit der EU (Bilex II) ist die Schweizer Zuckerwirtschaft direkt mit dem EU Markt und dem Eurokurs verbunden. Die so genannte Doppelnull-Lösung schreibt vor, dass auf verarbeitetem Zucker, der zwischen der Schweiz und der EU gehandelt wird, weder Importhemmnisse noch Ausfuhrbeihilfen ausgesprochen werden dürfen. (Null Zoll, Null Exportbeiträge = Doppelnull). Um die Schweizer Nahrungsmittelindustrie bei ihren Exporten nicht zu benachteiligen und die Volumen Schweizer Zucker zu erhalten, soll der Schweizer Preis auf vergleichbarem Niveau wie der EU Zuckerpreis liegen. Die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) können ihren Zucker zollfrei in die Schweiz exportieren.
Nach Artikel 5 der Agrareinfuhrverordnung überprüft das BLW monatlich die Zollansätze und setzt sie so fest, dass die Preise für importierten Zucker den Marktpreisen der EU entsprechen. Mit der Mengenausdehnung in der EU und der Annäherung des EU-Marktpreises an den tiefen Weltmarktpreis reduzierte sich der Grenzschutz in der Schweiz bei gleichzeitig tiefem Zuckerpreisniveau.
Aufgrund der tiefen Zuckerpreise und des reduzierten Grenzabgaben sank der Zuckerrübenpreis in der Schweiz ab 2015 um über 30%. Ein Flächenrückgang mit reduzierter Auslastung der Zuckerfabrik war die Folge. Der Bund hat zur Unterstützung der Schweizer Zuckerwirtschaft ein befristetes Hilfspaket gesprochen.
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